Brosius-Gersdorf kritisiert Richterwahl in neuem Buch
Die Juristin Frauke Brosius-Gersdorf hat ein neues Buch veröffentlicht, in dem sie ihre abgelehnte Nominierung zur Richterin am Bundesverfassungsgericht thematisiert. Sie wirft der Politik vor, die Grenzen der juristischen Vernunft zu überschreiten und ihre wissenschaftlichen Standpunkte als Hindernis für das Amt zu nutzen.
Die Juristin Frauke Brosius-Gersdorf hat mit ihrem neuen Buch "Wahl und Wahrheit" eine umfassende Auseinandersetzung mit ihrer gescheiterten Kandidatur zur Richterin am Bundesverfassungsgericht begonnen. In dem Werk schildert sie den politischen Prozess, der zu ihrer Ablehnung führte, als einen schweren Fehler des Systems. Für Brosius-Gersdorf ist dies kein bloßes Protokoll persönlicher Enttäuschung, sondern ein Angriff auf die Integrität des Rechtsstaats. Sie argumentiert, dass eine Juristin nicht aufgrund ihres wissenschaftlichen Standpunkts von einem hohen Amt ausgeschlossen werden dürfe.
Das Buch rollt das Geschehen detailliert auf und erklärt das Verfahren der Richterwahl sowie den Verlauf ihrer Ablehnung. Besonders ausführlich entfaltet Brosius-Gersdorf ihre Positionen zu umstrittenen Themen wie Schwangerschaftsabbruch und Leihmutterschaft, die sie als Gründe für ihre Unwählbarkeit bei vielen Unions-Abgeordneten identifiziert. Sie hält diese Positionen für "denklogisch" geboten und sieht in ihrer Ablehnung eine Verachtung des Verstands bzw. der Vernunft. Ähnlich argumentiert sie auch zur Frage des Parteiverbots und dem Grad der Säkularität des Staates.
Brosius-Gersdorf wählt in ihrer Darstellung einen dezidierten Ton, der Kompromisse ausschließt. Für sie sind Kompromisse in der Rechtswissenschaft Fehler, da entweder etwas gilt oder nicht. Sie betrachtet die Rechtswissenschaft als eine deduktive Disziplin und das Grundgesetz als ein konsistentes Gebilde, das zu eindeutigen Entscheidungen führen muss. Divergente Urteile des Verfassungsgerichts führt sie auf Zeitumstände zurück. Bei der Lektüre ihres Buches stellt sich daher die Frage, ob Richter überhaupt noch benötigt werden, wenn im Grunde eine Rechenmaschine urteilen könnte. Zwar räumt Brosius-Gersdorf ein, dass der Verfassungstext "zukunftsoffen" und "atmend" sei und die Rechtswissenschaft keine exakte Disziplin wie die Naturwissenschaften. Bei konkreten Rechtsfragen wie dem Schwangerschaftsabbruch sieht sie jedoch kaum andere Deutungsmöglichkeiten als die eigenen. Die bisherige Rechtspraxis bezeichnet sie als widersprüchlich und daher abzulehnen.
Der Fall Brosius-Gersdorf berührt den Kern der Debatte über das Verhältnis von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung. Sie hatte in diesem Prozess mehrere Rollen inne: Als Wissenschaftlerin, prospektive Richterin und öffentliche Person. Ein eigenes Kapitel widmet sie dem Unterschied zwischen diesen Bereichen. Richter treten zurückhaltend auf, während Professoren in Talkshows ihr Wissen in die Gesellschaft hineintragen. Sie suchen sich ihre Forschungsarbeit selbst, während Richter hinter geschlossenen Türen beraten. Gerichtsurteile sind keine angewandte Wissenschaft, da sie einzelne Fälle betreffen und Begründungen oft erst nach dem Urteil geschrieben werden.
Die Berufung von Verfassungsrichtern ist ein genuin politischer Akt. Sie werden nicht von der Vereinigung der Staatsrechtslehrer bestellt, sondern von den Parteien nominiert und im Parlament abgestimmt. Erwünscht ist informell nur ein Respekt vor den juristischen Leistungen der Nominierten. Brosius-Gersdorf meint jedoch, in ihrem Fall habe es sich um eine unsachliche Politisierung der Richterwahl gehandelt. Das zielt auf den öffentlichen Streit um ihre Rechtsmeinungen. Ablehnungen nominierter Kandidaten gab es jedoch schon mehrfach. Anders als Brosius-Gersdorf es nahelegt, funktionierte der Prozess der Richterwahl nicht immer "reibungslos". Ihr eigener Lehrer, Horst Dreier, erfuhr ebenfalls nach Aufruhr verschiedener Medien eine solche Ablehnung.
Wer Politik und Öffentlichkeit aus der Richterwahlentscheidung heraushalten wollte, wäre naiv. Wer die Beteiligung der Öffentlichkeit nur für wünschbar erachtet, wenn es sich um eine juristisch gebildete Öffentlichkeit handelt, ähnelt denen, die sich wünschen, das positive Recht orientiere sich an einem ungeschriebenen Naturrecht. Sich eine politische Wirklichkeit vorzustellen, in der es weder die "Bild"-Zeitung und ihre Ableger noch Abgeordnete gibt, die sie lesen, greift an der Demokratie vorbei.
Ihre Argumente zum Schwangerschaftsabbruch hält Brosius-Gersdorf für zwingend. Verkürzt lauten sie: Menschenwürde darf nicht abgewogen werden. Also kann die Entscheidung zwischen der Freiheit der Mutter und dem Leben des Embryos keiner Würdeabwägung folgen. Also kann dem Embryo keine Würde, sondern nur ein Lebensrecht zugeschrieben werden, das mit den Grundrechten der Mutter stufenweise abgewogen werden kann. Der Kompromiss des Bundesverfassungsgerichts, die frühe Abtreibung sei "rechtswidrig, aber straffrei", enthalte einen Widerspruch. Tatsächlich wird Ärzten die Berufsfreiheit zugestanden, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Trotz Rechtswidrigkeit ist es Dritten untersagt, ihnen in den Arm zu fallen. Es erfolgt Lohnfortzahlung für Frauen, die sich für eine Abtreibung entscheiden. Nur die AOK kommt nicht für die Kosten auf. Das alles klingt tatsächlich nicht konsistent. Doch könnte es nicht sein, dass hier Widersprüche in Kauf genommen werden, weil der Rechtsfriede wichtiger ist als das "denklogisch" befriedigende Argument?
Für Brosius-Gersdorf ist Menschenwürde gleichzusetzen mit der Ausübung von Freiheit. Hier hat sie durchaus Sätze aus Karlsruher Urteilen auf ihrer Seite. Kann es dann einen Freiheitsgebrauch geben, der andere nicht schädigt und dennoch Würdefragen aufwirft? Brosius-Gersdorf verneint das. Hieraus entspringt ihre Ablehnung des Verbots von Leihmutterschaft. Wenn Würde und Freiheit zusammenfallen, müsste auch der freiwillige Verzicht auf Freiheit durchweg würdevoll erfolgen können. Zwischen üblichen Arbeitsverträgen, Prostitution, Mitgliedschaft in einem Orden, Organhandel und Selbstversklavung gäbe es keinen Unterschied.
Der Embryo, der durch die Abtreibung maximal geschädigt wird, kann Freiheit selbst nicht ausüben. Wenn Würde allgemein an eine Praxis der Selbstdarstellung gebunden wird, ist es bedeutsam, dass auch dieser Aspekt für ihn ausfällt. Gerade weil er sich nicht äußern kann, soll er geschützt werden. Das macht die Argumentationen in der Frage der Abtreibung zusätzlich schwierig. Wer, wie Brosius-Gersdorf, Würde erst ab Geburt gegeben sieht, muss sich fragen lassen, weshalb sie im Kreißsaal schon vorliegen soll. Inwiefern ist das Neugeborene denn autonom? Es liegt auf der Hand, dass wir auch hier mit Fiktionen arbeiten und dass an die Abtrennung der Nabelschnur oder die akustische Präsenz der Neugeborenen nur schwer "denklogische" Folgerungen geknüpft werden können.
Für den Fall Brosius-Gersdorf ist das insofern von Bedeutung, als es auf zahlreiche Probleme und Paradoxien hinweist, die in Würdefragen enthalten sind. Einem schlichten Liberalismus autonomen Freiheitsgebrauchs stellen sie sich nicht. Sie treten insbesondere nicht hervor, wenn behauptet wird, in der Kritik an Brosius-Gersdorf sei einfach nur das juristisch uninformierte Desinteresse an klaren Denkergebnissen wirksam gewesen. Nicht zu bestreiten ist die Kampagne, die sich gegen sie richtete. Nicht zu bestreiten sind auch die affektiven Impulse gegen eine angeblich linke, tatsächlich aber nur forciert liberale Juristin. Wer fürchtete, nach ihrer Wahl sei mit einem Karlsruhe à la mode de Brosius-Gersdorf zu rechnen gewesen, hat das Verfassungsgericht nicht verstanden. Den dortigen Richtern hätte es wohl wenig imponiert, wenn jemand mit dem Anspruch aufgetreten wäre, die Denklogik im Singular auf ihrer Seite zu haben.
Insofern könnte das Scheitern von Brosius-Gersdorf auf Kampagnen und Dummheit und politischem Ungeschick beruht haben. Aber auch auf der Konfrontation einer sehr entschieden auftretenden Juristin in einem Moment, in dem kompromisslose Entschiedenheit gerade nicht gefragt war. Ihr Buch ist als Dokument dieses Konflikts überaus instruktiv.
E.Molitor--LiLuX